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Das „europäische Gesellschaftsrecht“ ist in aller Munde. Die Societas Europaea (SE) zählt seit ihrer Einführung durch die Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates über das Statut der Europäischen Gesellschaft vom 8. Oktober 2001 heute zum festen Kanon der Rechtsformen für europäische Unternehmen. Aufgrund ihrer Flexibilität und Internationalität ist die SE bestens geeignet als Konzernbaustein grenzüberschreitend aufgestellter Unternehmensgruppen, ebenso aber auch als Gestaltungsinstrument mittelständischer Familienunternehmen. Der siebte Band des Münchener Kommentars zum Aktiengesetz (4. Auflage 2017) widmet sich einer umfassenden Darstellung des Rechts der Societas Europaea einschließlich der spezifischen mitbestimmungsrechtlichen und steuerrechtlichen Aspekte. Das Konzernrecht der SE wird in der 2017 erschienenen Neuauflage von Alexander Ego kommentiert.

Die Rolle des Aufsichtsrats hat einen erheblichen Wandel erfahren, der auch in der Unternehmenskommunikation seinen Niederschlag gefunden hat: Während Aufsichtsräte in früherer Zeit als Innenorgan im Hintergrund tätig waren, stehen Sie heute bisweilen als Kommunikatoren mit der Öffentlichkeit und Investoren in der ersten Reihe. Hierbei stellen sich zahlreiche Fragen an der Schnittstelle von Kommunikation und Recht, die Hill+Knowlton Strategies und EGO HUMRICH WYEN zusammen näher in den Blick nehmen werden.

Mit einer Anfrage zur Thematik Sammelklagen im Zusammenhang mit der „Dieselgate-Affäre“ bei Volkswagen hat das prmagazin die Pressearbeit verschiedener Kanzleien getestet. Das Ranking sieht EGO HUMRICH WYEN auf Platz 2:

  1. Hogan Lovells
  2. EGO HUMRICH WYEN
  3. Freshfields Bruckhaus Deringer
  4. Noerr
  5. Hengeler Mueller
  6. Allen & Overy
  7. CMS Hasche Sigle
  8. Gleiss Lutz
  9. Clifford Chance
  10. Taylor Wessing
  11. Linklaters

Die Kommunikation des Aufsichtsrats innerhalb der Gesellschaft beschränkt sich grundsätzlich auf den Vorstand. Insbesondere hat der Vorstand dem Aufsichtsrat die für seine Aufgabenerfüllung erforderlichen Informationen im Rahmen der Berichtspflicht zur Verfügung zu stellen. Dieser Beitrag befasst sich mit der aktuell diskutierten Frage, ob der Aufsichtsrat darüber hinaus berechtigt und ggf. verpflichtet ist, Informationen „am Vorstand vorbei“ von Mitarbeitern einzuholen.

EGO  HUMRICH  WYEN